Pflege-Vital  Beate Langer GmbH / Pflege-Vital  Kurzzeitpflege GmbH

Jobs  Kontakt  Impressum  Datenschutz  Übersicht  

 

Pflegeantragstellung und -gesetzgebung

 

Zurück zur zuvor besuchten Stelle Zur zuvor besuchten Stelle

Konkrete Leistungen von Pflege-VitalUnsere Leistungen

Pflegefall - was tun?Pflegefall - was tun?

PflegeantragPflegeantrag ...

Kriterien der PflegebedürftigkeitKriterien der Pflegebedürftigkeit

Pflegestufen und -leistungenPflegestufen

Aus den Pflegestufen resultierende LeistungenResultierende Leistungen

AntragsverfahrenAntragsverfahren

Pflegeversicherung SGBXIPflegeversicherung
SGBXI ...

Häusliche Krankenpflege SGBVHäusliche Krankenpflege SGBV

Haushaltshilfe nach SGBVHaushaltshilfe nach SGBV

Leistungen nach SGBXIILeistungen nach SGBXII


Bereich "Ambulante Pflege" - Pflege-Vital Beate Langer GmbH Liebevolle Alten- und Krankenpflege

Zum Bereich "besondere ambulante Wohnformen" Besondere ambulante Wohnformen

Bereich "Kurzzeitpflege" - Pflege-Vital Kurzzeitpflege GmbHLiebevolle
Kurzzeitpflege

 

 

Welche Pflegestufen können anerkannt werden?

Die Kriterien für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen sind neben der Art des Hilfebedarfs, die Häufigkeit des Pflegebedarfs am Tag oder in der Woche. Damit ist ein zeitlicher Mindestaufwand derjenigen, die Sie pflegen sollen, verbunden.
Geringfügiger oder nur kurzzeitig anfallender Hilfebedarf führt nicht zur Anerkennung einer Pflegestufe. Dies gilt auch, wenn ausschließlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfebedürftigkeit bestehen sollte.

Pflegestufe 1 - erhebliche Pflegebedürftigkeit

Diese Pflegestufe wird für Sie zutreffen, wenn mindestens einmal am Tag Hilfebedarf erforderlich ist. Dieser Hilfebedarf muss aus wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen (z.B. Körperpflege und Mobilität) resultieren. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
Der wöchentliche Zeitaufwand, den eine nichtprofessionelle Pflegeperson, wie z.B. ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere Pflegeperson (nicht der Pflegedienst) für alle Verrichtungen benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunden betragen. Hierbei muss der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund stehen.

Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftigkeit

Schwere Pflegebedürftigkeit liegt bei einem Hilfebedarf vor, der mindestens dreimal täglich - bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität - zu verschiedenen Tageszeiten erforderlich ist. Zusätzlich muss - ebenfalls mehrfach in der Woche - Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
Der wöchentliche Zeitaufwand einer nichtprofessionellen Pflegeperson muss hierbei bei mindestens drei Stunden im Tagesdurchschnitt liegen. Auch hierbei muss der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund stehen.

Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftigkeit

Diese Pflegestufe liegt vor, wenn für die Hilfestellung jederzeit eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein muss, weil der konkrete Hilfebedarf jederzeit und Tag und Nacht anfallen kann.
Der wöchentliche Zeitaufwand für eine nicht professionelle Pflegekraft muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei wiederum der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund stehen muss

 

 

 

 

 

 
  Zurück zur zuvor besuchten Stelle Zum Seitenanfang
© 2003-2006 - Pflege-Vital - www.pflege-vital.com
 

Herstellung, Betreuung: Erstellung von Internetpräsenzen, Homepage-Erstellung, Webdesign, Betreuung, Programmierung, Webhosting (neues Fenster)