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| Pflegeantragstellung und -gesetzgebung | |||
| Welche Pflegestufen können anerkannt werden?Die Kriterien für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen sind neben
der Art des Hilfebedarfs, die Häufigkeit des Pflegebedarfs am Tag oder
in der Woche. Damit ist ein zeitlicher Mindestaufwand derjenigen, die Sie pflegen
sollen, verbunden.
Pflegestufe 1 - erhebliche Pflegebedürftigkeit Diese Pflegestufe wird für Sie zutreffen, wenn mindestens einmal am Tag
Hilfebedarf erforderlich ist. Dieser Hilfebedarf muss aus wenigstens zwei Verrichtungen
aus einem oder mehreren Bereichen (z.B. Körperpflege und Mobilität)
resultieren. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigt werden. Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftigkeit Schwere Pflegebedürftigkeit liegt bei einem Hilfebedarf vor, der mindestens
dreimal täglich - bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität - zu verschiedenen Tageszeiten erforderlich ist. Zusätzlich
muss - ebenfalls mehrfach in der Woche - Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigt werden. Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftigkeit Diese Pflegestufe liegt vor, wenn für die Hilfestellung jederzeit eine
Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein muss, weil der konkrete Hilfebedarf
jederzeit und Tag und Nacht anfallen kann.
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