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Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (SGB XI, § 40)

Sie haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn diese geeignet sind, die Pflege zu Hause zu erleichtern, zur Linderung Ihrer Beschwerden beizutragen, oder Ihnen eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen.

Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des MDK. Die Hilfsmittel müssen von Ihnen beantragt werden

Zwei Arten von Pflegehilfsmitteln sind zu unterscheiden:

  1. diejenigen zum Verbrauch (z.B. Handschuhe, Schutzschürzen, Fingerlinge)
  2. die langlebigen, technischen Hilfsmittel (Gehstock, Rollator, Rollstuhl, Badewannenlifter)

Die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel dürfen 31,00 € monatlich nicht übersteigen. Die langlebigen Hilfsmittel müssen im Einzelfall angepasst werden (bestimmte Prothesen) und Sie oder Ihre Pflegeperson müssen sich im Gebrauch ausbilden lassen.

Der Anspruch auf Finanzierung durch die Pflegekasse umfasst dann auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung solcher Hilfsmittel sowie die Kosten für die Ausbildung zu ihrer fachgerechten Nutzung.

Zu den technischen langlebigen Hilfsmitteln haben Sie eine Zuzahlung zu leisten, sofern Sie über 18 Jahre alt sind und nicht unter die Härtefallregelung bzw. Überforderungsklauseln nach den §§ 61 und 62 SGB V fallen.
Die Zuzahlung beträgt 10% des Abgabepreises, mindestens 5,- €, höchstens 10,- €, aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten..
Die Selbstbeteiligung ist an die Stelle zu entrichten, von der das Hilfsmittel geliefert wurde.

 

 

 
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