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| Pflegeantragstellung und -gesetzgebung | |||
| Welche Leistungsmöglichkeiten resultieren aus den einzelnen Pflegestufen?Die Einordnung in eine der Pflegestufen I bis III hat unmittelbar Folgen auf die Leistungen, die Sie im Zusammenhang mit einer ambulanten Pflege oder einer Kurzeitpflege in Anspruch nehmen können. Die Anerkennung einer dieser Pflegestufen ist jedoch nur als Zuschuss zu betrachten, d.h. es werden nicht alle anfallenden Kosten von der Pflegekasse übernommen. Ambulante PflegeDie Leistungen der ambulanten Pflege werden hauptsächlich in Form von
Nähere Informationen darüber finden Sie in diesem Bereich unseres
Online-Angebotes, insbesondere unter der Rubrik Pflege in einer WohngemeinschaftSeit August 2005 ist das Wohnen eines pflegebedürftigen Demenzerkrankten in Berlin über Tagessätze geregelt. Diese Tagessätze sind in neuen Leistungskomplexen (LK19 und LK 38) geregelt. Weiter Informationen finden Sie im Bereich Wohngemeinschaft
unseres Online-Angebotes. Pflegesätze in der KurzzeitpflegeBei der Kurzzeitpflege hat die Einstufung in eine der drei Pflegestufen insbesondere
Einfluss auf den pro Tag zur Verfügung stehenden Tages- bzw. Pflegesatz.
Hinzu kommt pro Tag ein Eigenanteil, welcher vom Pflegegast selbst zu tragen
ist (s. Weitere Informationen finden sie im Bereich
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