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Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz |
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Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen mit DemenzGrundidee der WohngemeinschaftenMit dem Modell einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft soll Menschen mit Demenz die Chance gegeben werden, ein möglichst selbstbestimmtes Leben bis ins hohe Alter zu führen. Gewährleistet wird dies durch die Betreuung durch den beauftragten, ambulanten Pflegedienst. Die Mieter haben dabei die Wahlfreiheit des Leistungserbringers. Sie werden kontinuierlich von Pflegekräften begleitet. Das soziale Umfeld (Angehörige etc.) kann sich aktiv in die Pflege und Betreuung einbringen. Der Alltag orientiert sich am Tagesablauf wie er in der Häuslichkeit vorherrscht. Jeder Mieter entscheidet über seinen Tagesablauf selbst. Entscheidend ist dabei, dass stets vorhandene Eigenkompetenzen genutzt werden. Das Hausrecht in den Wohngemeinschaften haben die Mieter. Der Pflegedienst ist dort in einer Gastrolle tätig. Daher entscheiden Mieter bzw. deren Angehörige/Betreuer über Neueinzüge in die Wohngemeinschaften. In den Wohngemeinschaften leben Mieter der Pflegegrade 3 bis 5. Gute Gründe, warum Sie sich für die ambulant betreuten Wohngemeinschaften entscheiden sollten
Ziele und Umsetzung
FinanzierungVermieter der Wohngemeinschaften, die auf der linken Seite aufgeführt sind, ist die FAW gGmbH (Gemeinnützige GmbH zur Förderung altersgerechten Wohnens - Bülowstr 71/72, 10783 Berlin). Jeder Hilfebedürftige zahlt monatlich ein Haushaltsgeld von 240,-€/Monat auf ein Konto ein. Davon werden Lebensmittel sowie Hygieneartikel oder Dinge des täglichen Bedarfs gekauft. Die Pflegekosten werden finanziert über die Sachleistung der Pflegekassen je nach Pflegegrad und übergreifend über den Sozialhilfeträger (SGB XII) oder privat. Sollte das Sozialamt eine Kostenübernahme aussprechen, geht dieser eine Begutachtung durch die zuständige Stelle des Bezirksamtes voraus. Die Pflegekosten bei Pflegegrad 3 richten sich nach dem individuellen Bedarf des Menschen mit Demenz. Sie werden nach Einzelleistungskomplexen berechnet (siehe Kapitel Pflegeantragstellung und Gesetzgebung). Bei Pflegegrad 4 und 5 wird über eine Tagespauschale- LK 19 a finanziert. Der Leistungskomplex 19 a (135,98 € pro Tag) umfasst alle pflegerischen Bedarfe aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft, sowie die psychoziale Betreuung und Tagesstrukturierung. Zusätzlich zu den genannten Preisen werden von Berliner Pflegediensten Investitionskosten (bei Pflege-Vital in Höhe von 2,5 %) der Gesamtsumme der Pflegeleistungen nach SGB XI und SGB XII erhoben. Diese sind vom Pflegebedürftigen privat zu zahlen. Sollten die Voraussetzungen zur Übernahme von Leistungen durch den Sozialhilfeträger vorliegen, so zahlt dieser die anfallenden Investitionskosten. Zusätzliche Leistungen für Mieter in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38 a SGB XI - WohngruppenzuschlagGemäß § 38 a SGB XI haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 1-5 einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214,-€/Monat wenn 1.) sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinsam organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45 a festgestellt wurde, 2.) sie Leistungen nach § 36 (Sachleistung), § 37 (Geldleistung), § 38 (Kombinationsleistung), § 45 b (zusätzliche Betreuungsleistung) oder § 123 beziehen, 3.) eine Person von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten, und 4.) keine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann. Besitzstandsschutz: Für Personen, die am 31.12.2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38 a in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung hatten, wird diese Leistung weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat (§ 122 Abs. 3 SGB XI, Regelung zum Bestandsschutz). Sonderregelung: Eine Sonderregelung gilt ab 2017 für den gleichzeitigen Bezug der Tagespflege. Leistungen der Tages- und Nachtpflege können danach neben den Leistungen der ambulant betreuten Wohngruppen nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des MDK nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Außerdem muss die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich und tatsächlich gegeben sein. Sinn des Wohngruppenzuschlages: Der Wohngruppenzuschlag ist eine Geldleistung und zweckgebunden. Sie wird eingesetzt, um verwaltende, organisatorische, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Verrichtungen für die Mieter der Wohngemeinschaften, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung, zu finanzieren. Antrag und Abrechnung: Der pflegebedürftige Mieter stellt bei seiner Pflegekasse einen Antrag auf Wohngruppenzuschlag. Wenn dieser bewilligt wird, muss dies ab Tag der Antragstellung erfolgen. Der Wohngruppenzuschlag wird auf das Konto des Versicherten ausgezahlt. Es handelt sich um eine pauschale Leistung der Pflegekasse. Mit dem Kunden wird, für den Fall, dass ein/e Mitarbeiter/In des beauftragten Pflegedienstes gemeinschaftlich als Präsenzkraft von den Mitgliedern der Wohngruppe gewählt wurde, darüber eine Vereinbarung getroffen. Dementsprechend erfolgt die Rechnungslegung des Pflegedienstes für diese pauschale Leistung mit dem Kunden.
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