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Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz

 

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Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen mit Demenz

Grundidee der Wohngemeinschaften

Mit dem Modell einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft soll Menschen mit Demenz die Chance gegeben werden, ein möglichst selbstbestimmtes Leben bis ins hohe Alter zu führen. 

Gewährleistet wird dies durch die Betreuung durch den beauftragten, ambulanten Pflegedienst. Es besteht dabei die Wahlfreiheit des Leistungserbringers. Sie werden kontinuierlich von Pflegekräften begleitet. Das soziale Umfeld (Angehörige etc.) kann sich aktiv in die Pflege und Betreuung einbringen.

Jeder Mieter richtet sich das eigene Zimmer mit persönlichem Mobiliar ein.

Der Alltag orientiert sich am Tagesablauf wie er in der Häuslichkeit vorherrscht. Eigenen Ressourcen und Fähigkeiten der Mieter können genutzt und eingebracht werden.

Das Hausrecht in den Wohngemeinschaften haben die Mieter und deren gesetzliche Vertreter. Der beauftragte Pflegedienst ist in einer Gastrolle tätig. Daher entscheiden Mieter bzw. deren Angehörige/Betreuer über Neueinzüge in die Wohngemeinschaften.

In den Wohngemeinschaften leben Mieter der Pflegegrade 3 bis 5.

Gute Gründe für das Leben in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft

  • Die Mieter haben die Möglichkeit in Gemeinschaft zu sein, geselliges Miteinander zu erleben, können sich aber auch in ihren eigenen Bereich zurückziehen.
  • Geschultes Personal des beauftragten Pflegedienstes unterstützt die Mieter in allen Bereichen des täglichen Lebens, in denen sie Hilfe benötigen. Die Pflege wird dabei aktivierend umgesetzt und orientiert sich an den Bedürfnissen der Menschen mit Demenz.
  • Die sozialraumorientierte Einbindung von Angeboten und Kontakte zu Nachbarn, ehrenamtlichen Projekten, Besuchsdiensten, bezirklichen Diensten etc. werden unterstützt.
  • Die Mieter erhalten die Möglichkeit bis zum Lebensabend in einem vertrauten Umfeld zu bleiben.

Ziele und Umsetzung

  • Individuelle Maßnahmenplanung.
  • Förderung der Pflegebedürftigen, um Alltagsaufgaben zu bewältigen, so dass vieleTätigkeiten von den Mietern im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten selbständig durchgeführt werden.
  • Die Mitwirkung von Angehörigen und Betreuern wird stets gefördert und unterstützt. Regelmäßig finden Nutzer-/ Angehörigen- und Betreuertreffen statt.
  • Die pflegebedürftigen Menschen erfahren Hilfe bei der Gestaltung ihres Lebens je nach individuellen Wünschen und Fähigkeiten.

Finanzierung

Vermieter der Wohngemeinschaften, die auf der linken Seite aufgeführt sind, ist die FAW gGmbH (Gemeinnützige GmbH zur Förderung altersgerechten Wohnens - Bülowstr 71/72, 10783 Berlin).
Jeder Mieter schließt einen eigenen Mietvertrag ab. Die Warmmiete versteht sich inkl. Betriebskosten und Umlagen für: Strom und Gemeinschaftstelefon, Haftpflichtversicherung sowie teilweise Hausratversicherung.

Der Mietvertrag weist die üblichen Rechte und Pflichten eines Mieters auf. Mietvertrag und Pflegevertrag sind nicht aneinander gekoppelt und können unabhängig voneinander gekündigt werden. Die Mieten liegen zwischen 460,-€ bis 625,-€ incl. Umlagen.

Jeder Mieter zahlt monatlich ein Haushaltsgeld von 260,-€/Monat auf ein Verwahrkonto ein. Davon werden Lebensmittel sowie Dinge des täglichen Bedarfs wie Putz- und Hygieneartikel gekauft.

Die Pflegekosten werden finanziert über die Sachleistung der Pflegekassen je nach Pflegegrad und übergreifend über den Sozialhilfeträger (SGB XII) oder privat. Sollte das Sozialamt eine Kostenübernahme aussprechen, geht dieser eine Begutachtung durch die zuständige Stelle des Bezirksamtes voraus. Die Pflegekosten bei Pflegegrad 3 richten sich nach dem individuellen Bedarf des Menschen mit Demenz. Sie werden nach Einzelleistungskomplexen berechnet (siehe Kapitel Pflegeantragstellung und Gesetzgebung). Bei Pflegegrad 4 und 5 wird über eine Tagespauschale- LK 19 a finanziert. Der Leistungskomplex 19 a umfasst alle pflegerischen Bedarfe aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft, sowie die psychoziale Betreuung und Tagesstrukturierung. 

Zusätzlich zu den genannten Preisen werden von Berliner Pflegediensten Investitionskosten (bei Pflege-Vital in Höhe von 2,5 %) der Gesamtsumme der Pflegeleistungen nach SGB XI und SGB XII erhoben. Diese sind vom Pflegebedürftigen privat zu zahlen. Sollten die Voraussetzungen zur Übernahme von Leistungen durch den Sozialhilfeträger vorliegen, so zahlt dieser die anfallenden Investitionskosten.

Die Ausbildungsumlage, die im Land Berlin existiert, ist in den Preisen der Leistungskomplexe inbegriffen.

Zusätzliche Leistungen für Mieter in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38 a SGB XI - Wohngruppenzuschlag

Gemäß § 38 a SGB XI haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 1-5 einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214,-€/ Monat. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sind diese gegeben, bewilligt die Pflegekasse diese Leistung auf Antrag.

Sonderregelung:

Eine Sonderregelung gilt seit 2017 für den gleichzeitigen Bezug der Tagespflege. Leistungen der Tages- und Nachtpflege können danach neben den Leistungen der ambulant betreuten Wohngruppen nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des MDK nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Außerdem muss die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich und tatsächlich gegeben sein.

Sinn des Wohngruppenzuschlages:

Der Wohngruppenzuschlag ist eine Geldleistung und zweckgebunden. Sie wird eingesetzt, um verwaltende, organisatorische, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Verrichtungen für die Mieter der Wohngemeinschaften, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung, zu finanzieren.

Antrag und Abrechnung:

Der pflegebedürftige Mieter bzw. dessen gesetzlicher Vertreter stellt bei seiner Pflegekasse einen Antrag auf Wohngruppenzuschlag. Wenn dieser bewilligt wird, muss dies ab Tag der Antragstellung erfolgen. Der Wohngruppenzuschlag wird auf das Konto des Versicherten ausgezahlt.

Es handelt sich um eine pauschale Leistung der Pflegekasse. Mit dem Kunden wird, für den Fall, dass ein/e Mitarbeiter/In des beauftragten Pflegedienstes gemeinschaftlich als Präsenzkraft von den Mitgliedern der Wohngruppe gewählt wurde, darüber eine Vereinbarung getroffen. Dementsprechend erfolgt die Rechnungslegung des Pflegedienstes für diese pauschale Leistung mit dem Kunden. 

 

 

 
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