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Pflegeantragstellung und Gesetzgebung

 

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Pflegefall - was tun?	                                  Pflegefall - was tun?

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Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung SGB V

Neben den Leistungen der Pflegekasse gibt es bestimmte Leistungen, die unabhängig davon von der Krankenkasse übernommen werden können. Dazu zählen Behandlungspflegen, z.B. Medikamentengabe, Verbandwechsel, Insulingaben, Injektionen, Blutdruckkontrollen etc.

Weiterhin erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder an sonstigen geeigneten Orten wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftlicheVersorgung- soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI vorliegt.

Ein gleichzeitiger Bedarf an medizinischer Behandlungspflege ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Er kann von der Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlängert werden.

Um Leistungen über die Krankenkasse zu beziehen, ist es notwendig, dass bestimmte, krankheitsspezifische Voraussetzungen vorliegen. Diese werden durch eine Verordnung vom behandelnden Arzt bestätigt und die jeweilig zu erbringende Leistung darin festgehalten. Seit 01.01.2022 ist es möglich, dass auch Pflegefachkräfte, die bestimmte, noch zu definierende Anforderungen erfüllen, Verordnungen im Rahmen des vertragsärztlichen Verordnungsrahmens eigenverantwortlich ausstellen. 

Die Verordnung wird dann von der Pflege-Vital Beate Langer GmbH bei der Krankenkasse eingereicht und die Kosten für diese Leistungen von der Krankenkasse übernommen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

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