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Pflegeantragstellung und Gesetzgebung

 

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Pflegefall - was tun?	                                  Pflegefall - was tun?

Unsere Leistungen	                                      Unsere Leistungen

Pflegeantrag ...	                                      Pflegeantrag ...

Pflegeversicherung <br>SGBXI ...	                      Pflegeversicherung
SGBXI ...

Geldleistungen                                          Geldleistungen

Sachleistungen                                          Sachleistungen

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Beratungsbesuche	                                      Beratungsbesuche

Kurzzeitpflege (§ 42)	                          Kurzzeitpflege (§ 42)

Urlaubs- oder Verhinderungspflege	                      Urlaubs- oder Verhinderungspflege

Häusliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen	  Häusliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegemittel und technische Hilfsmittel	              Pflegemittel und technische Hilfsmittel

Wohnumfeldverbesserungen	                              Wohnumfeldverbesserungen

Leistungsanspruch<br>Pflegegrad 1	                      Leistungsanspruch
Pflegegrad 1

Häusliche Krankenpflege SGBV	                      Häusliche Krankenpflege SGBV

Haushaltshilfe nach SGBV	                              Haushaltshilfe nach SGBV

Leistungen nach SGBXII	                                  Leistungen nach SGBXII

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Beratungsbesuche § 7 a

Wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beantragt haben, sind Sie innerhalb der Pflegegrade 2 bis 5 gesetzlich verpflichtet, Beratungsbesuche in Anspruch zu nehmen.

In den Pflegegraden 2 und 3 muss dies mindestens einmal in sechs Monaten erfolgen, in den Pflegraden 4 und 5 mindestens alle 3 Monate. Auch Versicherte mit Pflegrad 1 können halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen (keine Pflicht).

Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst im Rahmen der Pflegesachleistungen versorgt werden, können ebenfalls halbjährlich einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

Die Beratungsbesuche können nicht nur von zugelassenen Pflegediensten, sondern auch von neutralen und unabhängigen Beratungsstellen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind, sowie auf Wunsch auch von PflegeberaterInnen durchgeführt werden. Die Kosten für diesen Pflegeeinsatz werden von der zuständigen Pflegekasse übernommen und direkt vom Leistungserbringer abgerechnet.

Gerne führen wir diesen Beratungsbesuch bei Ihnen durch. Darüber hinaus erinnern wir Sie termingerecht an den Folgebesuch. 

 

 
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